MIETBEDINGUNGEN UND FÜHRERSCHEINKLASSEN FÜR GESPANNFAHRTEN MIT ANHÄNGER
MIETBEDINGUNGEN
1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen. Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Tag berechnet.
b) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
c) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeugs
a) Zum Fahren des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietfahrzeuges zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Dem Mieter ist nicht gestattet:
aa) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
bb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt;
cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne gültige Begleitpapiere.
d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken.
e) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 6oo km pro Tag.
g) Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
3. Rückgabe des Fahrzeugs Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Öffnungszeiten des Vermieters möglich.
4. Versicherungsschutz Haftpflicht 1 Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Teilkasko (Brand, Diebstahl, Unwetterschäden) mit 300,- € Selbstbeteiligung. Vollkasko 500 Euro Selbstbeteiligung.
5. Haftung des Mieters bei Unfallschäden
a) Der Mieter ist bei Schäden am Fahrzeug bis zum Neupreis haftbar.
b) Bei vereinbartem Abschluss der Selbstbeteiligung keine Haftung des Mieters für den Fahrzeugschaden. Wertminderung und Mietausfall.
c) Der Mieter haftet jedoch immer (a+b) für Schäden an LKW-Planen und -Aufbauten und für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.
6. Haftungsfreiheit des Vermieters Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die infolge eines Unfalles, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeuges entstehen.
7. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Öl ein.
b) Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung zu verlangen.
c) Sämtliche Mieter, Fahrer und gemeinschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
d) Zur Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen km zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
e) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen berechnet.
8. Nebenabreden oder Ergänzungen
a) Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
9. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
10. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieses gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
11. Gerichtsstandvereinbarung Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters, dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
FÜHRERSCHEINKLASSEN
Wenn Sie mit Ihrem Zugfahrzeug einen Anhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse bewegen möchten, sind für Sie drei Führerscheinklassen relevant: B, B96 und BE.
Grundsätzlich immer benötigen Sie den Führerschein der Klasse B. Allerdings sind Sie damit relativ eingeschränkt, was Gespannfahrten mit Anhänger betrifft, da Sie in der Praxis dann nur Anhänger mit relativ geringer Gesamtmasse ziehen dürfen.
Mehr Flexibilität bietet Ihnen die 2013 eingeführte Klasse B96, die eine Ausdehnung der Klasse B darstellt. Die größte Freiheit gewährt Ihnen jedoch der Führerschein der Klasse BE. Übrigens: Die Klasse BE ermöglicht Ihnen alles, was Sie mit der Klasse B96 dürfen (und noch mehr), so dass Sie sich zwischen B96 und BE entscheiden müssen und nicht beide Führerscheine brauchen.
Ob die Klasse B für Sie ausreicht oder Sie noch eine der anderen Klassen erwerben, liegt bei Ihnen und hängt von Ihren jeweiligen Transportbedürfnissen ab. Für Ihre Entscheidung nützliche Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:
Führerscheinklasse B
Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen bewegen:
Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse, die zu einer Beförderung von maximal acht Personen zugelassen sind, wobei der Fahrzeugführer nicht eingerechnet ist
Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, falls die zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger nicht über 3.500 kg liegt
Einen Führerschein der Klasse B erwirbt man bekanntermaßen, indem man sowohl an einer theoretischen als auch
einer praktischen Fahrschulunterweisung teilnimmt und erfolgreich eine theoretische sowie eine praktische
Prüfung ablegt.
Führerscheinklasse B96
Mit einem Führerschein der Klasse B96 dürfen Sie einen Pkw der Klasse B mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse und einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg bewegen.
Für den Erwerb der Klasse B96 ist keine Prüfung erforderlich. Sie müssen jedoch an einer theoretischen und praktischen Fahrschulunterweisung teilnehmen, die mindestens sieben Stunden dauert.
Führerscheinklasse BE
Mit der Klasse BE dürfen Sie Fahrzeugkombinationen bewegen, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Zugfahrzeug der Klasse B
Gesamtmasse des Anhängers nicht höher als 3.500 kg
Voraussetzung für den Erwerb des BE-Führerscheins ist eine praktische Ausbildung in einer Fahrschule sowie eine anschließende praktische Prüfung.
Die Führerscheinklassen B, B96 und BE können ab 18 Jahren erworben werden, bei Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17.
Bitte beachten Sie auch, dass es nicht allein von Ihrem Führerschein abhängt, welchen Anhänger Sie mit Ihrem Zugfahrzeug bewegen dürfen. Sie müssen immer auch die in den Fahrzeugpapieren angegebene Anhängelast des Zugfahrzeugs berücksichtigen. Diese finden Sie in den Feldern O.1 (gebremst) und O.2 (ungebremst) Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein).
Wollen Sie einen Anhänger bewegen, dessen zulässige Gesamtmasse über 3.500 kg liegt, sind andere Führerscheine einschlägig, z.B. die Klasse C1E.
Alle hier gemachten Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erfolgen ohne Gewähr.